Satzung


Satzung des Narrenclub Sinzheim-Winden e.V. (NCW)

 

Präambel

In dieser Satzung ist aus Gründen der Vereinfachung, für in irgendeiner Art und Weise in und an diesem Verein beteiligten Personen, jeweils nur die männliche Form gewählt. Der Verein stellt klar, dass damit gleichzeitig auch die weiblichen Personen sowohl als Aktive, als Passive, als wählbare und wahlberechtigte Beteiligte gemeint sind. Alle Ämter, Aufgaben und Rechte in diesem Verein stehen sowohl weiblichen, als auch männlichen Beteiligten gleichermaßen offen.

  • § 1

Name und Sitz des Clubs

(1) Der Club führt den Namen Narrenclub Sinzheim-Winden e.V.. Die Kurzbezeichnung lautet NCW. Der Verein hat seinen Sitz in 76547 Sinzheim und ist eingetragen unter der VR Nr. 160 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bühl.

 

  • § 2

Zweck und Aufgaben des Clubs

(1) Der NCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins (Clubs) ist:

 

  1. Förderung und Erhaltung des fastnachtlichen Brauchtums.
  2. Durchführung von entsprechenden Versammlungen und fastnachtlichen Veranstaltungen.

 

(2) Der NCW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des NCW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • § 3

Mitgliedschaft

(1) Der Club setzt sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven (fördernden) Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern,

(2) Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft kann nur schriftlich gestellt werden.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des 1. Beitrags.

 

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss des Vorstandes verliehen. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

  • § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Durch Tod,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung. Eventuell bereits geleistete Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet.
  3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes:
    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen Schädigung der Clubinteressen,
    • wegen Nichtzahlung des Beitrages, trotz schriftlicher Aufforderung.

 

(2) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


  • § 5

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres.

 

  • § 6

Beiträge

(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Beitrag wird jeweils im I. Quartal des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

 

  • § 7

Organe des Clubs / Einrichtungen

(1) Die Mitgliederversammlung.

 

(2) Der Vorstand, bestehend aus:

  1. dem Präsidenten,
  2. bis zu 2 Vizepräsidenten,
  3. dem 1. Schatzmeister,
  4. dem 2. Schatzmeister,
  5. dem 1. Schriftführer,
  6. dem 2. Schriftführer,
  7. dem Jugendvertreter,
  8. dem Pressesprecher,,
  9. bis zu 2 Beisitzern.

 

(3) Vereinsbereichsverantwortliche.

Der Vorstand kann für einzelne Vereinsbereiche Verantwortliche berufen, die ihm beratend zur Seite stehen. Nähere Einzelheiten können in der Vereinsordnung geregelt sein.

 

Die Mitglieder der einzelnen Organe sind ohne Ausnahme ehrenamtlich tätig.


  • § 8

Aufgaben der Organe / Organisation

(1) Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand durch zweimalige Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sinzheim mit einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es 10 % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt auf Antrag einen anderen Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für jeweils zwei Jahre.
  6. In geraden Jahren werden
  • der Präsident,
  • der Schatzmeister,
  • der 2. Schriftführer,

 

in ungeraden Jahren alle übrigen Mitglieder des Vorstandes gewählt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Mitglied bis zur Ersatzwahl in der folgenden Mitgliederversammlung bestimmen.

 

  1. Das Amt des Präsidenten, beziehungsweise der Vizepräsidenten dürfen nicht in einer Person mit dem Amt des Schatzmeisters oder des 2. Schatzmeisters oder mit dem Jugendvertreter in einer Person vereint sein.

 

(2) Vorstand

  1. Der Vorstand führt den Verein und erledigt dessen Aufgaben, die nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugeschrieben sind. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aufgaben auf Dritte zu übertragen ohne dass seine Verantwortung dadurch entfiele.
  2. Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Dabei ist jeder einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine Vereinsordnung aufzustellen. Diese Vereinsordnung kann insbesondere Regelungen für eine Jugendordnung, Ehrenordnung, die vereinsinterne Organisation enthalten. Diese Vereinsordnung ist verbindlich. Die Mitgliederversammlung ist nur berechtigt, einzelne Veränderungen daran vorzunehmen, wenn sie diese mit jeweils mindestens 2/3 Mehrheit beschließt.
  4. Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen.

 

(3) Organisatorisches

  1. Über Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstands und des Senats sind Protokolle zur führen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Für Wahlen und Abstimmungen gilt:
  • Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn mindestens 10 % der Wahlberechtigten dies fordern.
  • Wahlen sind einzeln durchzuführen, wenn mindestens 10 % der Wahlberechtigten dies fordern.
  • Es gilt die einfache Mehrheit, wenn nichts anderes in der Satzung geregelt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.

 

  • § 9

Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur in Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.


 

  • § 10

Haftung

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des NCW haftet ausschließlich das Vereinsvermögen bestehend aus dem Kassenbestand und dem Vereinsinventar. Die Haftung mit dem Privat- oder Geschäftsvermögen von Vorstandsmitgliedern sowie ordentlichen Mitgliedern des NCW ist ausgeschlossen sofern sie im Rahmen der ihnen übertragenen Funktionen im Sinn des NCW handeln. Handeln die Vorstandsmitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich so hat der NCW ihnen gegenüber ein Regressrecht. Der NCW haftet nicht bei mutwillig und/oder vorsätzlich angerichteten Schäden durch ein ordentliches Mitglied.

 

(2) Der NCW haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der regulären Benutzung oder bei der Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des NCW oder bei eigenen oder fremden Veranstaltungen erleiden, soweit die Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

  • § 11

Auflösung des Clubs

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsame Liquidatoren.

 

(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen 50 %  des Vermögens des Clubs an die Gemeinde Sinzheim. Die Gemeinde Sinzheim hat das Vermögen auszukehren an an den Kindergarten „Johannes Nepomuk” in Sinzheim-Winden. Die verbleibenden 50 % des Vermögens fallen an den Orden der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in Freiburg. Der Orden der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul haben das Vermögen auszukehren an das Kinderhaus St. Vinzenz in Sinzheim. Beide Einrichtungen haben das Vermögen  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

  • § 12

Schlussbestimmung/Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, wenn sie dem Gewollten inhaltlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

 

Sinzheim, den 5. Juli 2013

 

 

Harald Liß                                                                                           Andreas Bumiller

Präsident                                                                                            Vizepräsident

 

 

(Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 10. Juli 2010)